AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vorbemerkungen:
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr der Goldberg Immobilien Gruppe Nord GmbH, der zur Gruppe gehörenden Gesellschaften sowie Franchisenehmer/Lizenzpartner (nachstehend Auftragnehmer, Goldberg, Makler oder Maklerfirma genannt) mit unseren Kunden. Der Auftragnehmer betreibt als Serviceunternehmen eigenständige Immobilien-Maklergesellschaften bzw. Bürogemeinschaften für selbstständige Immobilienmakler.
Jeder Franchisenehmer/Lizenzpartner ist ein rechtlich eigenständiges Unternehmen.
Die Tätigkeit bezieht sich auf den Nachweis und/oder die Vermittlung von Vertragsgelegenheiten gemäß § 652, § 653, § 654 BGB.
Für Kaufleute i. S. des HGB gelten sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
1. Der Maklerauftrag zwischen dem Auftraggeber und Goldberg kommt durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlung- /Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderungen zustande.
2. Falls der Auftraggeber für Dritte (z.B. Miteigentümer, Miterben) ohne entsprechende Vollmacht handelt oder seine Vertragspflichten verletzt, seine Verkaufsabsicht während der Laufzeit des Maklerauftrages aufgibt, obwohl der Makler mit Kaufinteressenten in Verhandlung steht, ist er dem Auftragnehmer zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens, mindestens bis zur Höhe des Aufwendungsersatzes, gemäß § 652 Abs. 2 BGB, die sich unmittelbar aus der Auftragsbearbeitung ergeben verpflichtet.
3. Wenn der Auftraggeber während der Auftragslaufzeit das Verkaufsobjekt an einen Interessenten oder nach Beendigung des Auftrages an einen während der Auftragslaufzeit vom Makler nachgewiesenen Interessenten innerhalb der Schutzzeit verkauft, ist er dem Auftragnehmer zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens (Provisionsanspruch), mindestens aber bis zur Höhe des Aufwendungsersatzes, verpflichtet.
4. Falls der Auftraggeber für Dritte (z.B. Miteigentümer, Miterben) ohne entsprechende Vollmacht handelt oder seine Vertragspflichten verletzt, verkauft der Auftraggeber privat an einen Interessenten, der ihm von Auftragnehmer während der Auftragsdauer nachgewiesen bzw. vermittelt wurde oder gibt der Auftraggeber während der Laufzeit des Maklerauftrages seine Verkaufsabsicht auf obwohl eine Reservierung in Verbindung mit einer Kaufabsichtserklärung vergeben wurde, so ist er in diesem Falle dem Auftragnehmer zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet gemäß § 280 BGB (Schadenersatz wegen Pflichtverletzung) in Verbindung mit § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben) und § 252 (Entgangener Gewinn) in Höhe des vereinbarten Vertriebshonorars.
5. Ein Provisionsanspruch des Maklers besteht auch bei Folgegeschäften und Ersatzgeschäften. Ein Folgegeschäft liegt vor, wenn innerhalb eines zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs seit dem Ursprungsauftrag, eine Erweiterung oder Veränderung des geschlossenen Maklerauftrages eintritt, z.B. erst gemietet wurde und infolge ein Kaufvertrag geschlossen wird. Ein Ersatzgeschäft liegt beispielsweise vor, wenn ein Kunde vom Vermieter/Verkäufer andere Vertragsgelegenheiten erfährt oder über die nachgewiesenen Vertragsgelegenheit mit dem Nachfolger des Vermieters/Verkäufers einen Vertrag schließt oder anstatt zu kaufen, mietet oder kauft, anstatt zu mieten. Provisionspflicht besteht auch bei Erwerb durch Zwangsversteigerung, bei Erwerb von Anteilen an Besitzgesellschaften sowie bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit. Es gilt dann der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2. BGB als geschuldet.
6. Goldberg ist berechtigt die Dienstleistung zu verweigern oder den Auftrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber vertragswidrig das Objekt für einen Interessenten reserviert. Wenn der Auftraggeber keine Besichtigungen zulässt, mit Interessenten von Goldberg nicht verhandelt oder die Tätigkeit von Goldberg behindert, insbesondere durch nicht Bereitstellung von benötigten Objektunterlagen, Änderungen der Angebotsbedingungen/Auftragsbedingungen oder auf sonstige Weise erschwert. In diesem Falle steht Goldberg Aufwandsersatz bzw. Schadensersatz zu.
7. Unsere Vermittlungs- und/ Nachweistätigkeit erfolgt auf der Grundlage der uns von unserem Vertragspartner oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und Informationen. Hierfür wird keinerlei Haftung übernommen. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder – Vermietung bleiben vorbehalten.
8. Kennt der Auftraggeber bei Abschluss des Maklerauftrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Verkaufsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklerauftrages von dritter Seite, so hat er uns dieses unverzüglich mitzuteilen.
9. Unsere Objektexposés, die von uns erteilten objekt-/vertragsbezogenen Informationen sowie unsere gesamte Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich für den/die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mit den Informationen pp. nach Abschluss des Maklerauftrages vertraulich umzugehen und diese nicht an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber hiergegen schuldhaft, haftet er uns gegenüber auf Schadensersatz, wenn der Erfolg unserer Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt. Kommt durch die unbefugte Weitergabe der Informationen an einen Dritten der Hauptvertrag mit diesem zustande, haftet der Auftraggeber uns gegenüber auf Zahlung der entgangenen Provision.
10. Das Exposé, Objektbeschreibung, Bilder, Texte und Daten, die vom Makler erstellt wurden, sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht weiter verwendet werden. Der Makler ist berechtigt, in allen Medien zu veröffentlichen und zu bewerben. Weiterhin ist der Makler berechtigt das Verkaufsobjekt nach dem Verkauf als Referenzobjekt zu veröffentlichen. Es wird dem Makler in diesem Zusammenhang ausdrücklich gestattet auf seine Tätigkeit mit einem Referenzschild kostenfrei hinzuweisen.
11. Der Auftraggeber gewährleistet die Sicherstellung der durch Goldberg und dem Kaufkunden terminierten Objektbesichtigungen.
12. Alle personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich nur für die Bearbeitung des Auftrages verwendet. Der Auftraggeber willigt der Datenweitergabe an Dritte zu, sofern dieses für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. Goldberg ist berechtigt, die dem Auftragsverhältnis zu Grunde liegenden Daten in elektronischer Form zu verarbeiten, zu speichern und für die Vermarktung der Immobilie zu verwenden.
13. Erhält Goldberg vom Kaufinteressenten, ein verbindliches Kaufangebot in Höhe des vom Auftraggeber festgelegten Verkaufspreises (Zielpreises), so erteilt der Auftraggeber an Goldberg die Vollmacht den Entwurf des notariellen Kaufvertrages vorbereiten zu lassen. Bei Rücknahme zur Vorbereitung des Entwurfs des notariellen Kaufvertrages bzw. Rücknahme des Verkaufs der Immobilie durch den Auftraggeber, ist der Auftraggeber verpflichtet die Kosten des Notars zu erstatten.
14. Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch unsere Vermittlung oder auf Grund unseres Nachweises der gewollte oder ein wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag zustande gekommen ist. Dieses gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen wurden und der Makler zu späteren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen weiterführt.
15. Die Maklerprovision ist auch dann fällig, wenn die Tätigkeit des Maklers nur mit-ursächlich zur Unterzeichnung des Vertrages war.
16. Unser einmal entstandener Provisionsanspruch wird nicht dadurch hinfällig, dass der Kaufvertrag von den Kaufvertragsparteien wieder aufgehoben wird, angefochten oder rückgängig gemacht wird, es sei denn, Goldberg hat die nachträgliche Aufhebung, Anfechtung oder Rückgängigmachung durch eine Sorgfaltspflichtverletzung verschuldet. Die nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt unseren Provisionsanspruch nicht.
17. Das vom Auftraggeber zu zahlende Vertriebs-Honorar/ Maklerhonorar inkl. gesetzlicher MwSt. ist gemäß § 652 Abs. 1 BGB grundsätzlich verdient und fällig am Tag des Zustandekommens des notariellen Kaufvertrages. Dieses kann ein: Miet-, Pacht- Leasing-, Kauf-, Options-, Erbbaurecht-, Renten-, Werklieferungs-, Werk-, Dienstleistungs-, Gesellschafts- und Beteiligungsvertrag, Zuschlag bei Versteigerungen oder gleichwertiges sein. Es kommt allein auf den Abschluss in Folge unserer Tätigkeit an. Wird ein Nachweis ohne unser weiteres Zutun verwendet, sind uns unmittelbar nach Abschluss des Vertrages das Abschlussdatum und die vereinbarten Vertragskonditionen mitzuteilen.
18. Die Auskunfts- und Zahlungspflicht wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht.
Die Zahlung hat unverzüglich nach Rechnungslegung an uns (die Goldberg Immobilien Gruppe Nord GmbH) zu erfolgen.
19. Das Vertriebshonorar wird auch fällig, wenn der Auftraggeber ein Rechtsgeschäft abschließt, welches einem Verkauf wirtschaftlich gleich oder gleichwertig ist. Der Anspruch hängt nicht davon ab, ob der schließlich vereinbarte Kaufpreis mit vorangegangenen Kaufpreisvorstellungen übereinstimmt.
20. Zur Sicherung der Zahlung des Vertriebs-Honorars tritt der Auftraggeber einen Kaufpreisteil, der der Höhe des vereinbarten Vertriebs-Honorars (einschl. MwSt.) entspricht, an die Maklerfirma ab. Die Maklerfirma nimmt dies an. Diese Abtretung erstreckt sich auch auf Auszahlungsansprüche aus eventuell einzurichtenden Notaranderkonten. Die Maklerfirma ist berechtigt, die Abtretung des Teil-Kaufpreises gegenüber dem Käufer und ggf. dem Notar zu offenbaren und Zahlungen an sich zu veranlassen. Sollten dadurch zusätzlich Notarkosten entstehen, trägt diese die Maklerfirma.
21. Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig, wenn der Hauptvertrag auf unserer vertragsmäßigen Nachweis-/Vermittlungstätigkeit beruht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich mitzuteilen, wann zu welchem Entgelt und mit welchen Beteiligten der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die Auskunftsverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese noch nicht eingetreten ist.
22. Der Auftraggeber darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Auftraggebers auf demselben Vertragsverhältnis (Maklerauftrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
23. Im Verhältnis zu dem Eigentümer eines Objektes, dass uns zur Vermarktung gegeben wurde, gilt, dass der Eigentümer verpflichtet ist, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei Goldberg Immobilien Gruppe Nord GmbH rückzufragen, oder die Zuführung des Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst worden ist.
24. Bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet der Auftraggeber für die hierdurch entstehenden Schäden.
Stand:
09.11.2021 VK